Satzung der Deutschen Wirbelsäulenstiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Zweck der Stiftung ist die Förderung der wissenschaftlichen Erforschung der Wirbelsäule. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Stipendien an junge Wissenschaftler. Sobald die Höhe des Stiftungsvermögens es zulässt, kann die Stiftung darüber hinaus die wissenschaftliche Qualifizierung von im Bereich der Wirbelsäulenforschung tätigen Ärzten, Naturwissenschaftlern und anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern und überregionale Forschungsvorhaben fördern. Ein besonderer Schwerpunkt ist auch die Förderung der Qualitätskontrolle in der Wirbelsäulenchirurgie.
Weiterer Zweck ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von bedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO (z.B. die medizinische oder chirurgische Behandlung von bedürftigen Kindern aus Entwicklungsländern).
(4) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsbeirat.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(1) Der Vermögensstock der Stiftung beträgt 100.000 EUR.
(2) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind.
(3) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden.
(1) Verfügbare Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die anlässlich der Verwaltung der Stiftung und des Stiftungsvermögens entstehenden Kosten dürfen 25 % der Erträgnisse des Stiftungsvermögens nicht übersteigen. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Auf Beschluss des Vorstandes kann die Stiftung freie Rücklagen bis zur Höhe des in der Abgabenordnung vorgesehenen Höchstsatzes bilden.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Stiftungsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglieder der DWG sein müssen solange diese besteht. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Stiftungsvorstand wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von 6 Jahren berufen. Davon sind drei Jahre als stellvertretender Vorsitzender und drei Jahre als Vorsitzender vorgesehen. Dabei sollten der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils mit 3 Jahren Abstand berufen werden. Scheidet der Vorsitzende aus, so rückt der stellvertretende Vorsitzende automatisch an seine Stelle. Eine wiederholte Berufung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden ist nicht möglich. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grund abberufen werden. Bei dieser Entscheidung ist das betroffene Mitglied des Stiftungsvorstands nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder des Vorstands nicht mehr Mitglieder der DWG sind.
(3) Sollten der Vorsitzende und sein Stellvertreter bei einer Beschlussfassung nicht übereinstimmen, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass von beiden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes zu unterschreiben ist.
(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
b) die Prüfung von Förderanträgen und deren Weiterleitung an den Stiftungsbeirat zur Entscheidung,
c) die Bestellung eines Geschäftsführers,
d) die Festsetzung der Vergütung eines Geschäftsführers und die Überwachung der Geschäftsführung.
(2) Für die laufenden Geschäfte können, vorbehaltlich einer entsprechenden Vermögensausstattung der Stiftung, ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden. Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates können nicht Angestellte sein.
(3) Grundstücksveräußerungen und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall oder bei Dauerschuldverhältnissen pro Jahr mit mehr als 10.000 EUR verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsbeirates.
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus 7 Personen. Der Präsident und der Schatzmeister der DWG sind kraft Amtes Mitglieder des Stiftungsbeirates. Die übrigen 5 Mitglieder des Stiftungsbeirates werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Die erste Bestellung erfolgt durch die DWG als Stifter, alle weiteren Bestellungen durch Zuwahl durch den Stiftungsbeirat. Eine wiederholte Bestellung ist nicht zulässig. Für den Fall, dass die DWG nicht mehr existiert, besteht der Stiftungsbeirat nur noch aus den 5 bestellten Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte den Stiftungsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) Der Stiftungsbeirat beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit.
(4) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter der Stiftungsvorsitzende und/oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Stiftungsvorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters, den Ausschlag.
(5) Der Stiftungsvorsitzende beruft die Sitzungen mit Angabe der Tagesordnung ein.
Sitzungen können auch per Videokonferenz stattfinden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche.
(6) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Mitwirkung aller Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich.
(1) Der Stiftungsbeirat legt die Richtlinien für die Erfüllung des Stiftungszweckes fest. Er entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel und Stiftungserträge.
(2) Der Stiftungsbeirat kann bestimmte Förderungsschwerpunkte festlegen. Er nimmt die vom Stiftungsvorstand geprüften Förderungsanträge entgegen. Er kann zwei selbstständige unabhängige Fachgutachter zum Zwecke der Prüfung der Förderungswürdigkeit der jeweiligen Anträge auswählen. Die Laufzeit von Förderungsanträgen sollte bis zur Entscheidung ihrer Annahme bzw. Ablehnung nicht länger als vier Monate sein. Der Stiftungsbeirat kann nach Maßgabe der vorhandenen Rücklagen bzw. Erträge für herausragende wissenschaftliche Arbeiten Förderpreise vergeben. Die Vergabe von Förderpreisen erfolgt nach dem gleichen Modus wie die Prüfung und Genehmigung von Förderungsanträgen.
(3) Der Stiftungsbeirat hat ferner folgende Aufgaben:
- Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Stiftungsvorstandes und die Genehmigung des Jahresabschlusses, wobei die dem Vorstand angehörenden Mitglieder nicht mitstimmen dürfen,
- Mitwirkung beim Abschluss von Rechtsgeschäften nach § 7 Abs. 3,
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes,
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirates,
- Erlass von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln,
- Erlass von Richtlinien für die Entschädigung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates,
- Beschlussfassung über Anträge an die Aufsichtsbehörde auf:
- Satzungsänderungen,
- Aufhebung der Stiftung,
- Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.
- Beschlussfassung zu Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3, S. 5 sowohl mit allgemeinen Richtlinien als auch jeweils im Einzelfall.
(1) Der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat sind von dem Stiftungsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Eine Sitzung des Stiftungsbeirates ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsbeirates dies fordern; erfolgt keine Einberufung durch den Stiftungsvorstand kann jedes Beiratsmitglied eine Beiratssitzung einberufen. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
(2) Der Stiftungsvorstand erstellt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Stiftungsbeirates ist, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Stiftungsvorstandes sind dem Stiftungsbeirat vorzulegen.
(3) Die Jahresabrechnung soll von einem Wirtschaftsprüfer oder andere zur Erteilung eines entsprechenden Bestätigungsvermerkes befugte Person oder Gesellschaft zu prüfen. Der Prüfungsauftrag wird von dem Stiftungsvorstand mit der Maßgabe erteilt, dass sich die Prüfung der Jahresabrechnung zu erstrecken hat auf
a) die ungeschmälerte Erhaltung des Stiftungsvermögens,
b) die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel,
c) die Beachtung der Bestimmungen der Abgabenordnung
(4) Die Jahresabrechnung, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung
- unter getrennter Ausweisung der Rücklagen - sind innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.
(1) Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung von Satzungsänderung, Aufhebung, Zweckänderung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind auch ohne wesentliche Änderungen der Verhältnisse zulässig.
Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von 5 Mitgliedern des Stiftungsbeirates erforderlich.
(2) Anträge gem. § 13 Abs. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an die DWG (Deutsche Wirbelsäulengesellschaft e.V.) bzw. an eine vom
Stiftungsvorstand zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.